Freie Wähler-UWG-Leichlingen | Home arrow Satzung arrow Die Satzung der UWG-Leichlingen

Die Satzung der UWG-Leichlingen Drucken

Die nachfolgende Satzung verzichtet auf die geschlechtliche Form. Sobald Personen angesprochen werden ist immer die weibliche und männliche Bezeichnung gemeint.


Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Leichlingen.



§ 1    Name, Sitz, Eintrag

Die Gemeinschaft heißt:  Unabhängige Wählergemeinschaft Leichlingen. In Kurzform:  UWG Sitz:  Leichlingen;
Die UWG wird in das Vereinsregister eingetragen.
Sie ist Mitglied im Landesverband der Freien Wähler NRW und im Kreisverband der Freien Wähler Rheinisch Bergischer Kreis e.V. und beabsichtigt, demnächst den Zusatz „Freie Wähler“ in ihren Namen aufzunehmen.

§ 2    Zweck, Aufgabe

Die UWG hat den Zweck:

  • durch Tätigkeit auf kommunaler Ebene das Wohl der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und die geschichtliche, heimatliche, wirtschaftliche und landschaftliche Besonderheit Leichlingens zu wahren und zu fördern;
  • an der demokratischen Gestaltung des  öffentlichen Lebens  in der  Stadt mit zu wirken;
  • die Meinungs- und  Willensbildung der  Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen;
  • sich nach den geltenden demokratischen Grundsätzen an den Kommunalwahlen zu beteiligen;

Die Tätigkeit erstreckt sich neben der Teilnahme an politischen Veranstaltungen auch auf die Beteiligung an und Ausrichtung von allgemeinen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und allen anderen Veranstaltungen in Leichlingen oder der Region, die den Zielen der UWG dienen  bzw. die Bekanntheit der UWG steigern können. Die UWG verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3    Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, wenn er:

  • die Satzung und die Ziele anerkennt;
  • das 14. Lebensjahr vollendet hat;
  • die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt;

Über die Aufnahme in die UWG entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, lehnt er die Aufnahme ab, entscheidet innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung, Grundlage hierzu ist der § 38 BGB.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Tod
  • Ausschluss

Über Ausschlussanträge ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, die Entscheidung über den Ausschluss fällt der Vorstand, bei Widerspruch entscheidet innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung.

§ 4    Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1. Rechte:

  • Jedes Mitglied hat das Recht, innerhalb der UWG an der Willensbildung teilzunehmen, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen.
  • An Mitgliederversammlungen und offenen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  • An der Aufstellung und der Wahl von Kandidaten und Delegierten teilzunehmen, sofern es das kommunale Wahlrecht zulässt.
  • Sich selbst um eine Kandidatur / Mandat zu bewerben.

2. Pflichten:

  • Sich an der Willensbildung zu beteiligen.
  • Sich für die Verwirklichung der Ziele einzusetzen.
  • Den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

§ 5    Organe

  • Organe der UWG sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 6    Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Einladungsfrist von acht (8) Tagen, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann mit verkürzter Frist eingeladen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn zehn (10) % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen, gem. § 32 BGB. Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Hierzu wird schriftlich eingeladen. Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht an alle Mitglieder erfolgt ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse die in den Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gefasst werden, sind mit dem Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufzunehmen..
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7    Vorstand

Der Vorstand wird durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt, die Neuwahl erfolgt jeweils nach zwei Jahren in einer Jahreshauptversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann eine Zuwahl durch den Vorstand vorgenommen werden. Der Vorstand führt die Geschäfte der UWG, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • bis zu vier Beisitzer

§ 7a Ehrenvorsitz, Ehrenmitgliedschaft, Ehrenrat

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung einem ehemaligen Vorsitzenden den Ehrenvorsitz verleihen. Dieser erlischt nur durch Austritt oder Ausschluss aus der UWG. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung einem verdienten Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese erlischt nur durch Austritt oder Ausschluss aus der UWG. Zwei oder mehr lebende Ehrenvorsitzende und/oder Ehrenmitglieder bilden den Ehrenrat, der bei Unstimmigkeiten innerhalb der Mitglieder, zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder zwischen Mitgliedern und/oder Vorstand und dem oder den die UWG repräsentierenden Ratsvertretern auszugleichen und zu vermitteln versucht. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder dürfen auf eigenen Wunsch an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind über anberaumte Vorstandssitzungen zu unterrichten.

§ 8    Beitrag

Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Jahreshauptversammlung. Dieser ist zahlbar bis März eines jeden Jahres.
Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das Stimmrecht und die Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlischt, wenn der Jahresbeitrag nach zwei Mahnungen im Rückstand ist.

§ 9    Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Satzungsänderung muss als eigener Tagesordnungspunkt mit der Einladung bekannt gegeben werden.

§ 10    Auflösung

Die UWG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, dazu ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Der Antrag zur Auflösung der UWG ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 11    Vermögen

Einnahmen sind satzungsgemäß zu verwenden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen der UWG, nur tatsächliche Kosten, die bei der Abwicklung von beschlussmäßig erteilten Aufgaben entstehen, dürfen gegen Beleg erstattet werden. Bei Auflösung der UWG fällt das Vermögen an die Jugendfeuerwehr Leichlingen.

§ 12    Kassenprüfung

Die Kasse ist in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung nach Anmeldung zu prüfen. Es werden zwei Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfer tragen den Bericht über die Kassenprüfung vor und beantragen die Entlastung von Schatzmeister und Vorstand.

Diese Satzung wurde am 2. Dezember 1997 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

  1. Änderung (zu § 8 Beitrag) wurde am 13. Februar 2002 in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Änderung (zu § 8 Beitrag) wurde am 4. Februar 2004 in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen. 
  3. Änderung wurde am 6. April 2011 in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen.

 

Heinrich van Well      
1. Vorsitzender

Hermann Terjung
stellv. Vorsitzender